© Maren Kiesbye 2021
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Allgemeine Geschäftsbedingungen:   Mobiler Foto-Service Gifhorn-Kästorf, Inhaberin Maren Kiesbye I. Allgemeines 1. Die nachfolgende Bezeichnung „die Fotografin“ bezieht sich auf Maren Kiesbye. 2. Die Produktion von Bildern und anderen Werken und die Erteilung von Nutzungsrechten hierüber erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 3. Werke sind von der Fotografin hergestellte Lichtbilder und andere grafische Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. 4. Die Produktion von Werken durch die Fotografin beinhaltet nicht die ausschließliche Produktion durch ihre Person. Die Fotografin ist im Rahmen des geschäftlichen Betriebs berechtigt, geeignete Personen mit der Produktion zu beauftragen – beispielsweise im Falle von Krankheiten. Der Auftraggeber ist davon im Vorfeld in Kenntnis zu setzen. II. Urheberrecht und Nutzungsrechte 1. Der Fotografin steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. 2. Die von der Fotografin hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch (einfaches Nutzungsrecht) des Auftraggebers bestimmt. Überträgt die Fotografin Nutzungsrechte an ihren Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich (schriftlich) etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten vom Auftraggeber an Dritte bedarf der besonderen Vereinbarung mit der Fotografin. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 3. Die Nutzungsrechte gehen erst an den Auftraggeber über nach vollständiger Bezahlung aller der Fotografin aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen (Eigentumsvorbehalt). 4. Der Besteller eines Bildes im Sinne vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. 5. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann die Fotografin, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheberin des Lichtbildes genannt zu werden. 6. Die Bearbeitung von Werken der Fotografin (z.B. digitale Bildbearbeitung, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und Verbreitung (analog oder digital), die Verbreitung von Werken der Fotografin im Internet, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern sowie die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren sind nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber gestattet. 7. Die Fotografin ist nicht verpflichtet, Datenträger und/oder Dateien aus dem jeweiligen Auftrag an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Herausgabe erfolgt auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste, die Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist. Die Herausgabe durch die Fotografin erfasster persönlicher Daten erfolgt im Bedarfsfall nach den Vorgaben der Europäischen Datenschutzverordnung aus Mai 2018. 8. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte ist die Fotografin berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die zur Identifizierung von Personen geeignet sind, nur mit deren (laut Datenschutzverordnung jederzeit widerrufbarem) Einverständnis erfolgen. 9. Die Anfertigung von Lichtbildern von Minderjährigen bedarf der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten. Erotische Fotos (Akt, Bodypainting) werden von der Fotografin aus Jugendschutzgründen grundsätzlich bei Minderjährigen nicht angefertigt, auch nicht mit schriftlicher Genehmigung der Erziehungsberechtigten. III. Vergütung und Zahlung 1. Kostenvoranschläge der Fotografin sind unverbindlich. An von ihr erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich die Fotografin sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor, die Urheberrechte an diesen Arbeiten liegen grundsätzlich bei der Fotografin. 2. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als pauschaler Paketpreis, Stundensatz oder Tagessatz vereinbart; eventuelle Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Das gebuchte Paket oder die Stundenzahl ist als eine Einheit zu verstehen. Ablaufbedingte Pausen, Wartezeiten und / oder Zwischenfahrten werden als Arbeitszeit verstanden. Grundlage ist die jeweils gültige Preisliste (ergänzt durch die eventuell jeweils individuell getroffenen Preisvereinbarungen), die Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist. 3. Wünscht der Auftraggeber, dass die Fotografin ihm Datenträger und/oder Dateien zur Verfügung stellt, ist dies (möglichst zur Auftragsvergabe) zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel der Fotografin, soweit nichts anderes vereinbart ist. 4. Hat der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. 5. Das Zahlungsziel liegt grundsätzlich bei 14 Tagen nach Rechnungserstellung, sofern nicht individuell anders vereinbart. Mit Erreichen des Zahlungsziels gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug. Die Fotografin ist berechtigt, dann Verzugszinsen zum jeweils gültigen Satz der Deutschen Bundesbank zu berechnen sowie im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ein Mahnverfahren anzustrengen. IV. Haftung und Zahlungen im Schadensfall 1. Haftung bei nicht durch die Fotografin oder den Auftraggeber zu verantwortende Schadensfälle:  A) Die Fotografin haftet grundsätzlich nicht bei Verlust, Nichtentstehung oder Beschädigung der Werke sowie Verspätungen bei der Fertigung (Termine, Lieferungen) durch Dritte, höhere Gewalt (z. B. Streik, Naturkatastrophen, Krankheit, Tod, Unfall) oder technischen Versagen und die daraus resultierenden gänzlichen oder teilweisen Schäden. Anzahlungen für bereits ordnungsgemäß geleistete und verwertbare Teilarbeiten sind in diesem Fall von der Fotografin nicht zurückzuzahlen, Restzahlungen für bereits ordnungsgemäß geleistete und verwertbare Teilarbeiten sind vom Auftraggeber zu leisten.  B) Der Auftraggeber haftet grundsätzlich nicht bei höherer Gewalt, wenn dadurch verabredete Arbeiten nicht erfolgen können. Er ist dennoch zur Zahlung bereits ordnungsgemäß erfolgter und verwertbarer Teilarbeiten verpflichtet. 2.  Haftung bei durch die Fotografin zu verantwortende Schadensfälle: A) Die Fotografin haftet bei selbst verschuldetem fahrlässigen Verlust und/oder Beschädigung der Werke lediglich in Höhe der tatsächlichen und vom Auftraggeber darzulegenden Schadenssumme bzw. bei Ersatzleistungen, die vom Auftraggeber in Anspruch genommen werden, nur nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber sowie Freigabe des Ersatzangebotes und höchstens in Höhe der Mehrkosten. Die Fotografin ist berechtigt, selbst ein Ersatzangebot zu erstellen (siehe auch Paragraf 1, Absatz 4). B) Ist die Fotografin aus persönlichen Gründen wie Krankheit oder Unfall nicht in der Lage, einen fest gebuchten Termin wahrzunehmen, und ist es nicht möglich, einen anderen Termin zu vereinbaren oder eine andere Person im Namen der Fotografin zu beauftragen (siehe auch Paragraf 1, Absatz 4), werden alle an die Fotografin geleisteten Zahlungen nach Abzug bereits ordnungsgemäß geleisteter und verwertbarer Teilarbeiten rückerstattet.     3. Haftung bei durch den Auftraggeber zu verantwortende Schadensfälle: Kündigt der Auftraggeber einen fest vereinbarten Auftrag nach Ablauf des Rücktrittsrechtes, aber weniger als zehn Tage vor Beginn der Ausführung, ohne dass die Fotografin hierfür ein Verschulden trifft, so hat der Auftraggeber der Fotografin zehn Prozent der bei Buchung vereinbarten Auftragssumme als Schadensersatz zu zahlen. Der Fotografin bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten – beispielsweise, wenn durch den jetzt gekündigten Auftrag ein anderer und jetzt nicht mehr auszuführender Auftrag abgelehnt worden ist und sich für besagten Termin kein Ersatzauftrag beschaffen lässt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten. 4. Die Fotografin haftet nicht dafür, dass bestimmte vom Auftraggeber gewünschte Fotografien nicht entstehen können, falls es keine zuständigen Personen gibt, die bei der Bereitstellung von Personen, Locations, Gegenständen oder Ähnlichem unterstützend mitwirken oder zur Verfügung stehen. 5. Die Haftung der Fotografin und ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. zu fotografierender Person, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). 6. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Versendung erfolgt. V. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz 1. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von der Fotografin ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind. 2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar der Fotografin, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält die Fotografin auch für die Mehrzeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass der Fotografin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist oder sie diesen Mehraufwand fahrlässig selbst zu verantworten hat. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann die Fotografin auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen. 3. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung der Bildautorin, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, in Höhe des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 100 € pro Bild und Einzelfall. 4. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 100 € pro Werk und Einzelfall. 5. Bei Aufträgen im Wert von mehr als 200 € (vereinbarter Preis bei Buchung) wird eine sofortige Vorauszahlung in Höhe von zehn Prozent der vereinbarten Summe fällig. Kündigt der Auftraggeber den Auftrag nach Verstreichen des Rücktrittsrechtes, aber weniger als zehn Tage vor Beginn der Ausführung, ohne das die Fotografin hierfür ein Verschulden trifft, so darf die Fotografin die Vorauszahlung als Schadensersatz einbehalten. 6. Der Fotografin bleibt zu 2) – 5) die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu 2) – 5) der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten. VI. Eigentumsvorbehalt 1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller der Fotografin aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum der Fotografin. Eine Weitergabe auch von Bestandteilen (Abzüge oder Dateien) der Werke an Dritte ist bis zur endgültigen Bezahlung untersagt (Eigentumsvorbehalt). 2. Daten, Datenträger, Abzüge sowie andere Arbeiten der Fotografin, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nicht verpfändet werden. VII. Rücktrittsrecht 1. Der Auftraggeber hat gemäß gesetzlicher Regelung nach Auftragsbuchung ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Der Rücktritt vom Auftrag ist schriftlich zu erklären. 2. Vom Rücktrittsrecht nicht abgedeckt sind personalisierte Arbeiten. Wird die Fotografin gebucht und der verabredete Produktionszeitraum liegt innerhalb der eigentlichen gesetzlichen Rücktrittsfrist, verkürzt sich diese entsprechend. Die durchweg personalisierten Arbeiten können nicht vom Auftraggeber zurückgegeben werden. 3. Bei Rücktritten durch den Auftraggeber nach Ablauf der Rücktrittsfrist gilt Paragraf 5 Absatz 5. 4. Die Fotografin behält sich das Recht vor, Aufträge auch kurzfristig zu kündigen, wenn sich erst nach Abschluss herausstellt, dass sie gegen Recht und Gesetz verstoßen. Dem Auftraggeber steht dann kein Schadensersatz zu. VIII. Aufbewahrung von Dateien und Daten 1. Die Fotografin ist nach Europäischer Datenschutzgrundverordnung aus Mai 2018 verpflichtet, Daten und Dateien nach Abschluss eines Auftrages dauerhaft zu löschen. 2. Darüber hat die Fotografin den Auftraggeber zu informieren. Der Auftraggeber muss dann, sofern er das wünscht, dieser sofortigen Löschung widersprechen, um auch nach Erledigung des Auftrages beispielsweise an Abzüge zu gelangen. Der Auftraggeber hat anzugeben, wie lange seine Daten und Dateien durch die Fotografin aufzubewahren sind. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, kostenfrei Information über seine gespeicherten Dateien und Daten zu erhalten und diese – auch trotz vereinbarter längerer Aufbewahrungsfrist – kostenfrei löschen zu lassen. 3. Sollte der Auftraggeber wünschen, dass die Fotografin nach Beendigung des Auftrages zum Zwecke der eventuellen späteren Nachbestellung von Bildabzügen die digitalen Daten auf externen Festplatten aufbewahrt, kann die Fotografin im unwahrscheinlichen Falle eines Hackerangriffs mit Datenverlust nicht haftbar gemacht werden. Eine weitere Speicherung / Aufbewahrung der Daten ist für den Auftraggeber nicht kostenpflichtig, erfolgt allerding ohne Gewähr. Die Fotografin leistet die Aufbewahrung der Dateien und Daten unter bestmöglicher Gewährleistung. 4. Die Fotografin ist nicht verpflichtet, vor Löschung der Dateien oder Dateien nach Ablauf der verlängerten Aufbewahrungsfrist den Auftraggeber von der bevorstehenden Löschung in Kenntnis zu setzen. 5. Im übrigen gilt für die Aufbewahrung von Dateien und Daten die Datenschutzerklärung der Fotografin, die auf der Europäischen Datenschutzgrundverordnung aus Mai 2018 basiert. IX. Datenschutz 1. Die der Fotografin mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. Die Fotografin verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekanntgewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe der Daten von Auftraggebern an Dritte findet ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage statt, sofern die Fotografin staatlichen Stellen wie Finanzamt oder Strafverfolgungsbehörden gegenüber dazu gesetzlich verpflichtet ist. 2. Grundlage für den Datenschutz durch die Fotografin ist die Datenschutzerklärung der Fotografin, die auf der Europäischen Datenschutzgrundverordnung aus Mai 2018 basiert. X. Nebenpflichten 1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografin übergebenen Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung aller abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber stellt die Fotografin frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen. 2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Personen, die im Rahmen seines Auftrages mit fotografiert werden sollen, mit der Anfertigung einer entsprechenden Aufnahme ihres Abbildes einverstanden sind. Einschränkungen hinsichtlich der Verwertung solcher Aufnahmen teilt der Auftraggeber der Fotografin vor Beginn der Aufnahme unaufgefordert mit bzw. informiert Dritte über die zu erfolgenden Fotoaufnahmen und holt ihre Erlaubnis dafür ein bzw. weist sie darauf hin, dass sie im Rahmen des Termins mit der Fotografin aktiv Fotoaufnahmen von sich verhindern müssen. Bei Minderjährigen ist die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten erforderlich. XI. Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel 1. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz der Fotografin als Gerichtsstand vereinbart. Sofern es sich bei dem Auftraggeber um eine natürliche Person handelt, wird ebenfalls der Geschäftssitz der Fotografin als Gerichtsstand vereinbart. 2. Salvatorische Klausel: Ist oder wird eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig, bleiben alle anderen Bestimmungen davon in ihrer Gültigkeit unberührt. 3. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Vertragsabschluss keine anderen Regelwerke der Vertragsparteien (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Datenschutzerklärung, Haftungsausschluss) gelten sollen als die der Fotografin in der jeweils dann aktuellen Form. 4. Untrennbare Bestandteile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die jeweils gültige Preisliste der Fotografin sowie die Datenschutzerklärung auf Grundlage der Europäischen Datenschutzgrundverordnung aus Mai 2018. Alle drei Regelwerke sind auf der Internetseite der Fotografin unter www.fotograf-gifhorn.de einzusehen und können jederzeit kostenlos per E- Mail an fotograf-gifhorn@gmx.de angefordert werden. Alle bisherigen Fassungen der genannten Regelungen verlieren mit dem Inkrafttreten einer neuen Regelung ihre Wirksamkeit. 5. Geltungsbereich dieser Vereinbarung ist der Geltungsbereich der bundesdeutschen Gesetzgebung. Grundlagen sind das Deutsche Grundgesetz sowie das Bürgerliche Gesetzbuch. XII. Sonstiges 1. Die Fotografin weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise für die gezahlte Vergütung Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss. Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst kundig machen, für die ordnungsgemäße Abwicklung ist der Auftraggeber verantwortlich.
Agb